Anlage A
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der acriba Service GmbH, Wallensteinstraße 6, 18435 Stralsund (im Folgenden acriba genannt)
Präambel
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die im Vertrag ausgewählten Softwareprodukte.
Im Folgenden werden die allgemeinen vertragsübergreifenden Regelungen (Allgemeine Regelungen), Regelungen zur Nutzungsvereinbarung (Teil A Mietvariante), zum Softwarekaufvertrag (Teil B Kaufvariante), zur Wartung (Teil C Wartung) und zum Serverhosting (Teil D Serverhostingvertrag) dargestellt. Aus dem jeweiligen Vertrag ergibt sich, welche Regelungen für den Kunden einschlägig sind.
ALLGEMEINE REGELUNGEN
§ 1 Vergütung
- Der Kunde verpflichtet sich, für die von acriba zu erbringenden Leistungen eine Vergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag.
- Der Kunde verpflichtet sich für die monatlich zu zahlende Vergütung am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Wird der acriba die Einzugsermächtigung nicht erteilt oder entzogen, sind die Gebühren jährlich im Voraus, spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Rücklastschriftgebühren gehen zu Lasten des Kunden.
- Die acriba ist berechtigt, die Vergütung für die von ihr angebotenen Leistungen erstmalig nach Ablauf der Mindestlaufzeit des Vertrages zu erhöhen. Die Erhöhung ist an die der acriba aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung entstehende Kostensteigerung anzupassen. Sie wird einen Monat nach ihrer Mitteilung wirksam.
- Die acriba ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, ihre Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren. acriba wird den Kunden auf diese Folge rechtzeitig mit einer angemessenen Frist zur Zahlung schriftlich hinweisen. Der Kunde bleibt jedoch weiterhin verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Sobald der Kunde die fälligen Zahlungen beglichen hat, wird acriba die Leistungen unverzüglich wieder freischalten.
- Sollte der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung in Verzug geraten, ist acriba dazu berechtigt, Verzugsschäden geltend zu machen.
- Bei unbegründeten Störungsmeldungen sind die der acriba durch die Überprüfung ihrer technischen Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, sofern diese Störungen nicht ursächlich in den technischen Einrichtungen der acriba lagen und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte selbst erkennen können.
- Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
- Die Buchung von weiteren Modulen ist jederzeit möglich.
§ 2 Vertragsdauer und Kündigung
- Mit dem 1. des auf die Bereitstellung der Software folgenden Monats beginnen die Laufzeit des Vertrages und die Zahlungspflicht des Kunden. Die Laufzeit ergibt sich aus dem Vertrag. Diese verlängert sich stillschweigend um eine weitere Vertragslaufzeit von jeweils 12 Monaten, wenn nicht von einer Vertragspartei schriftlich zum Ende der erstmaligen oder jeder darauffolgenden Vertragslaufzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
- Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
(2.1) sich die Vermögenslage des Kunden wesentlich verschlechtert,
(2.2) der Kunde oder die acriba gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere für die acriba, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts in Verzug geraten ist.
- Mit Beendigung des Vertrages, also auch im Falle der Beendigung durch eine fristlose Kündigung durch eine der Parteien, hat der Kunde gegen acriba einen Anspruch auf Herausgabe aller Daten, die auf den Servern gespeichert sind. Die Herausgabe erfolgt durch Überspielung der Daten in einem üblichen Format auf Datenträger und Übergabe dieses Datenträgers an den Kunden. Die acriba hat nach Übergabe und Abnahme des Datenträgers durch den Kunden einen Anspruch auf Erstattung der zu belegenden Materialkosten.
§ 3 Haftung
- Für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der acriba oder bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der acriba sowie bei Nichterfüllung ggfs. übernommener Garantien haftet die acriba gemäß den gesetzlichen Regeln.
- Dies gilt auch in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der acriba oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der acriba beruhen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
- Ausgeschlossen ist die Haftung für mittelbare Schäden. Für Ereignisse höherer Gewalt, die der acriba die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die acriba nicht.
- Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern dies durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurde, behördliche oder gerichtliche Verfügungen, Angriffe und Attacken aus dem Internet sowie von Nutzern der Anwendung selbst (z. B. Viren, Würmer, DoS-Attacken, trojanische Pferde), die acriba auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können.
- Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die acriba auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich dies verzögert. Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien untereinander sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Eintritt höherer Gewalt hat die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich zu informieren.
- Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
§ 4 Datenschutz
Die acriba verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Kundenweisung zweckgebunden zu verarbeiten (Vertrag zur Auftragsverarbeitung, Anlage B). Dieser ist ergänzender Bestandteil des Vertrages.
§ 5 AGB-Klausel
- Die acriba ist zu Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. Die acriba wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstiger gleichwertigen Gründen unter Berücksichtigung des vertraglichen Gleichgewichts durchführen. Die geänderten AGB werden dem Kunden schriftlich oder elektronisch per Mail zur Verfügung gestellt. Sie werden im Falle schriftlicher oder elektronischer Zusendung wirksam, wenn der acriba nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder elektronisch per Mail an [email protected] ein Widerspruch des Kunden eingeht.
- Die Einbeziehung von Kunden-AGB in das Vertragsverhältnis zur acriba wird ausgeschlossen.
§ 6 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Leistungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Stralsund.
- Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag an einen Dritten erfordert die vorherige schriftliche Einwilligung der jeweiligen anderen Vertragspartei.
- Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Vertragslücke herausstellen, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Vertragspartnern eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen Vereinbarung wirtschaftlich gleich ist. Im Falle einer Vertragslücke vereinbaren die Vertragspartner eine Regelung, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht und die Lücke schließt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese Regelung keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.
TEIL A MIETVARIANTE
§1Liefergegenstand
- Liefergegenstand ist die Überlassung und Nutzung der Software,die im Vertrag ausgewählt ist.
- Alle Softwarelösungen deracribawurden mit der größten Sorgfalt entwickelt. Dieacribaist darauf bedacht, durchumfangreiche eigene Qualitätssicherungsmaßnahmen die Mangelfreiheit der überlassenen Software sicherzustellen,weist aber darauf hin, dass esnach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich mangelfreieSoftware herzustellen. Insbesondere werden keine Kompatibilitätszusagen getroffen. Es kann nicht gewährleistetwerden, dass das einzelne Programm auf nicht von deracribabezogenenZielsystemen, wie etwa iPads,einhundertprozentig fehlerfrei läuft. Alle Programme werden „wie sie sind“ (as it is), zur Verfügung gestellt, ohnejede Gewährleistung für die Brauchbarkeit für einen bestimmten Anwendungsfall. Dieacribagewährleistet nicht,dass die in den Programmen enthaltenen Informationen und Funktionalitäten den Anforderungen des Kundenentsprechen oder dass der Kunde das Programm fehlerfrei in seiner Hard-und Softwareumgebung nutzen kann.
- Der Zugang des Kunden zum Internet ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Kunde trägt die alleinigeVerantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seineseigenen Computers.
- Der Kunde hat-ausgenommen desProduktes„acriba Online24“-die Wahl, ob er die Softwarelösung als ApplicationService Provider (im Folgenden „ASP“)-Lösung über das Internetoder durch Installation auf seinem eigenen Servernutzt.
- Wählt der Kunde nicht die ASP-Lösung, stelltacribadem Kunden die erforderliche Software durch AushändigungeinesUSB-Sticksoder per Download aus dem Internet zur Verfügung.
- Regelungen für die ASP-Lösung:
(6.1) Für das Produkt „acriba Online24“
Dem Kunden wird zur Nutzung der Software durch acriba eine Serverinfrastruktur online zur Verfügung gestellt. Die Serverinfrastruktur stellt eine serverbasierte Verarbeitungslösung dar. Bei der Lösung werden die Anwendungen vollständig auf dem Server implementiert, verwaltet, unterstützt und ausgeführt. Die beim Kunden vorhandenen Client-Geräte dienen nur zur Interaktion. Alle Eingaben werden vom Client direkt an die Server weitergegeben. Die Server verarbeiten diese Eingaben und senden ihre Bildschirmausgabe zum Client, wo sie dem Benutzer präsentiert werden.
(6.2) Für das Produkt„acriba Direkt“
Das Serverhosting ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Kunde hat zwei Alternativen (vgl. 6.2.1 und 6.2.2) zur Auswahl:
(6.2.1) Der Kunde hat die Möglichkeit mit acriba das Serverhosting separat im Vertrag auszuwählen. In diesem Falle gelten die Regelungen des Serverhostings aus Teil D dieser AGB.
(6.2.2) Falls der Kunde nicht die Alternative unter Abs. 6.2.1 wählt, hat er zur Nutzung der Software einen separaten Serverhosting-Vertrag abzuschließen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einrichtung und Bereitstellung eines funktionsfähigen
Serverplatzes. Die Systemempfehlungen sind als Anlage beigefügt
- acriba übernimmt die Wartung für den Kunden. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Teil C dieser AGB.
- acriba übernimmt für den Kunden für das Produkt „acriba Online24“ das Serverhosting. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Teil D dieser AGB.
§ 2 Softwareurheber und –nutzungsrechte
- Alle gegenständlichen Softwarelösungen sowie die sonstigen technischen Komponenten unterliegen dem Schutz nach §§ 69a ff. UrhG. Die acriba behält an der zur Verfügung gestellten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Der Kunde erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit der Nutzungsvereinbarung beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im in dieser Nutzungsvereinbarung eingeräumten Umfang. Die Software darf weder vom Kunden noch durch von diesem beauftragten Dritten geändert (außer im notwendigen Umfang im Rahmen einer Fehlerberichtigung oder der bestimmungsgemäßen Benutzung) noch zurückentwickelt, weiterentwickelt oder übersetzt werden.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Softwarelösungen über die in dieser Nutzungsvereinbarung beschriebene Nutzung hinaus zu nutzen, von Dritten nutzen zu lassen oder aber Dritten zugänglich zu machen. Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Softwarelösungen durch Dritte oder durch nichtautorisierte Nutzer schuldhaft ermöglicht, hat dieser jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00€ zu zahlen. Die acriba behält sich davon unabhängig eine Geltendmachung von darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüchen vor. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines im Einzelfall geringeren eintretenden Schadens vorbehalten. Bei entsprechendem Nachweis ist nur der tatsächlich eingetretene Schaden zu erstatten.
- Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu unterlizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
§ 3 Pflichten des Kunden
- Die dem Kunden zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Sie sind unverzüglich zu ändern, wenn der Kunde vermutet, dass unberechtigte Dritte von ihnen Kenntnis erlangt haben.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte in Programme, die von acriba geliefert wurden, einzugreifen oder in diese eingreifen zu lassen.
- Zu übermittelnde Daten sind zuvor durch den Kunden mit angemessenen Mitteln (z.B. Virenfiltern) auf schädliche Komponenten hin zu untersuchen.
§ 4 Vergütung
Ergänzend zu § 1 der Allgemeinen Regelungen gilt für acriba Direkt:
Im ausgewählten Tarif Unternehmenslizenz (ULV) ermittelt acriba monatlich zum 25. des jeweiligen Monats, den in acriba gebuchten Umsatz des Kunden auf Basis einer Datenbankanfrage. und erstellt auf Basis dieser Datenbankabfrage eine Rechnung.
TEIL B KAUFVARIANTE
§ 3 der Allgemeinen Regelungen findet hier keine Anwendung. Darüber hinaus gilt Folgendes:
§ 1 Kaufgegenstand
- Kaufgegenstand sind ausschließlich die im Vertrag bezeichneten Produkte samt den dazu gehörigen Konditionen.
- Alle Softwarelösungen der acriba wurden mit der größten Sorgfalt entwickelt. Die acriba ist darauf bedacht, durch umfangreiche eigene Qualitätssicherungsmaßnahmen die Mangelfreiheit der überlassenen Software sicherzustellen, weist aber darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich mangelfreie Software herzustellen. Insbesondere werden keine Kompatibilitätszusagen getroffen. Es kann nicht gewährleistet werden, dass das einzelne Programm auf nicht von der acriba bezogenen Zielsystemen einhundertprozentig fehlerfrei läuft. Alle Programme werden „wie sie sind“ (as it is), zur Verfügung gestellt, ohne jede Gewährleistung für die Brauchbarkeit für einen bestimmten Anwendungsfall. Die acriba gewährleistet nicht, dass die in den Programmen enthaltenen Informationen und Funktionalitäten den Anforderungen des Kunden entsprechen oder dass der Kunde das Programm fehlerfrei in seiner Hard- und Softwareumgebung nutzen kann. Die Systemempfehlungen sind als Anlage beigefügt.
- Nach Wahl des Kunden kann er die Softwarelösung als Application Service Provider (im Folgenden „ASP“)-Lösung über das Internet oder durch Installation auf seinem eigenen Server nutzen. acriba stellt dem Kunden die Softwarelösung zur Verfügung.
- Regelungen bei Wahl der ASP-Lösung:
Zur Nutzung der Software hat der Kunde einen separaten Serverhostingvertrag mit der acriba abzuschließen. Der Serverhostingvertrag ist nicht Gegenstand des Kaufvertrags. Die Regelungen zum Serverhostingvertrag ergeben sich aus Teil D dieser AGB.
- Die Wartung ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Kunde hat die Möglichkeit mit acriba die Wartung separat im Vertrag auszuwählen. In diesem Falle gelten die Regelungen der Wartung aus Teil C dieser AGB.
§ 2 Softwareurheber und –nutzungsrechte
- Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts aus dem Vertrag ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware in diesem Vertrag eingeräumten Umfang. Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies für die künftige Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen
- Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass acriba dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
- Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder acriba übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist.
- Auf Anforderung von acriba wird der Kunde ihr die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihr gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.
§ 3 Vergütung
Abweichend von § 2 Allgemeinen Regelungen dieser AGB gilt Folgendes:
- Alle Beträge sind nach Lieferung bzw. Bereitstellung der Software mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung an acriba fällig.
- acriba räumt sich das Recht ein, vor Lieferung der Software eine Anzahlung des Kunden bis zu 30 % zu verlangen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Die an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der acriba.
§ 5 Installation und Schulung
Die Installation der Software sowie die Softwareschulungen bietet acriba dem Kunden an. Soweit noch nicht vertraglich vereinbart, können die Parteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung treffen.
§ 6 Pflichten des Kunden
Die Hardware muss entsprechend der von acriba bereitgestellten Systemempfehlungen zur Installation vorhanden sein. Die Systemempfehlungen sind unter folgendem Link Systemempfehlung abrufbar.
§ 7 Gewährleistung
- acriba leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den von acriba vorgegebenen genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der acriba berechtigt zu sein.
- Der Kunde hat die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen der acriba unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
- acriba ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird acriba dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
- Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware.
- Besteht zwischen den Parteien ein Wartungsvertrag richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Wartungsvertrag vorgesehenen Zeiten.
§ 8 Datenschutz
Abweichend zu § 5 der Allgemeinen Regelungen gilt:
Die Parteien verpflichten sich die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.
TEIL C WARTUNG
Präambel
Diese Wartungsbedingungen gelten im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung (Mietvariante Teil A), im Rahmen eines Serverhostingvertrags (Teil D), sowie für einen separat im Vertrag ausgewählten Wartungsvertrag (im Falle der Kaufvariante Teil B).
§ 1 Vertragsgegenstand
Wartung Software
Der Gegenstand der Wartungspflicht ergibt sich aus den oben genannten und vom Kunden ausgewählten Verträgen. Die Wartungspflicht erstreckt sich nur auf Programme der acriba und nicht auf zugekaufte Programme. Folgende Wartungsleistungen werden erbracht:
- Anpassung an geänderte Normen (Aktualisierungen). Ändern sich zwingende rechtliche Vorschriften und Normen, die für die zu wartende Software von Bedeutung sind, so stellt acriba entsprechende Anpassungen zur Verfügung.
- Überlassung von neuen Versionen mit fortentwickelter Funktionalität (Release). acriba stellt dem Kunden alle freigegebenen neuen Releases zur Verfügung, die acriba im Rahmen der Fortentwicklung der Programme der der acriba Direkt entwickelt. Die Entscheidung, ob Releases freigegeben werden, obliegt acriba.
- Beseitigung von acriba gemeldeten Mängeln durch Lieferung von Updates, Patches oder Workarounds.
Support
- Die Kontaktaufnahme des Kunden zum Support (außer an gesetzlichen Feiertagen in Mecklenburg-Vorpommern) erfolgt telefonisch oder per E-Mail. Die jeweiligen Kontaktdaten sind über https://www.acriba.de/go.php?site=nav&ID=657 abrufbar.
- Der Support umfasst folgende Leistungen:
- • Betreuung und Unterstützung bei der Analyse aufgetretener Probleme• Hilfestellung bei der Lösung von Programm- und Bedienungsfehlern
- • Behebung von technischen Problemen im Zusammenhang mit unseren Diensten, Modulen, Komponenten & Datenbanken
- • Beseitigung von Softwarefehlern in unseren Produkten.
- • Die acriba ist nicht verpflichtet, Fehler zu beseitigen, die durch vom Kunden vorgenommene Manipulationen an der jeweiligen Software oder an Einstellungen verursacht werden.
§ 2 Zusatzleistungen gegen gesonderte Vergütung
- Die acriba bietet nach vorheriger Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung folgende Zusatzleistungen an:
(1.1) Spezielle Programmeinweisung vor Ort für die im Vertrag genannten Produkte;
(1.2) Einarbeitung von Bedienungskräften (Schulungen);
(1.3) Organisationsberatung zur Softwareeinführung und Softwarenutzung.
- Die Beseitigung von Mängeln oder Störungen, die aufgrund folgender Einflüsse entstehen, leistet acriba ebenfalls nur auf Basis einer gesonderten Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung:
- höhere Gewalt oder sonstige äußere Einwirkung;
- Umwelt- oder Gewalteinflüsse;
- unsachgemäße Behandlung;
- ungewöhnliche Belastung;
- Anschluss zusätzlichen, ungeeigneten Geräts.
- Die vorgenannten Zusatzleistungen werden auf Basis der jeweils gültigen acriba- Preisliste in Rechnung gestellt. Reisekosten und Reisespesen sind zusätzlich zu entrichten.
§ 3 Pflichten des Kunden
- Der Kunde wird acriba bei der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf eigene Kosten unterstützen.
- Treten Fehler auf, hat der Kunde acriba unverzüglich zu benachrichtigen und die zur Fehlerbeseitigung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde räumt unverzüglich Testzeiten ein und gewährt personelle Unterstützung in angemessenem Umfang.
- Der Kunde wird insbesondere:
(3.1) der acriba die zur Fehlerbeseitigung notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, kurzfristig Testzeiten einräumen und personelle Unterstützung in angemessenem Umfang gewähren;
(3.2) während der Vertragslaufzeit einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieses Wartungsvertrages erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt, sowie in der Handhabung der Programme geschult ist;
(3.3) bei Mängelmeldungen die auftretenden Symptome, die Programme sowie System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und acriba die Mängel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen (wie beispielsweise
einen Screenshot) melden;
(3.4) alle erforderlichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen treffen und sicherstellen, dass im Zusammenhang mit den Programmen verwendete oder erzielte Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit- gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
- Die dem Kunden zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Sie sind unverzüglich zu ändern, wenn der Kunde vermutet, dass unberechtigte Dritte von ihnen Kenntnis erlangt haben.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte in Programme, die von acriba geliefert wurden, einzugreifen oder in diese eingreifen zu lassen.
- Zu übermittelnde Daten sind zuvor durch den Kunden mit angemessenen Mitteln (z.B. Virenfiltern) auf schädliche Komponenten hin zu untersuchen.
§ 4 Vergütung
Im Rahmen der Nutzungsvereinbarung (Mietvariante Teil A) übernimmt acriba die Wartung für den Kunden. Die Vergütung richtet sich nach der Nutzungsvereinbarung.
TEIL D SERVERHOSTINGVERTRAG
Präambel
Diese Serverhostingbedingungen gelten im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung (Mietvariante Teil A) sowie für einen separat im Vertrag ausgewählten Serverhostingvertrag.
Alternative:
Diese folgenden Bedingungen gelten für einen separat im Vertrag ausgewählten Serverhostingvertrag.
§ 1 Liefergegenstand
- Dem Kunden wird zur Nutzung der Software durch acriba eine Serverinfrastruktur online zur Verfügung gestellt. Die Serverinfrastruktur stellt eine serverbasierte Verarbeitungslösung dar. Bei der Lösung werden die Anwendungen vollständig auf dem Server implementiert, verwaltet, unterstützt und ausgeführt. Die beim Kunden vorhandenen Client-Geräte dienen nur zur Interaktion. Alle Eingaben werden vom Client direkt an die Server weitergegeben. Die Server verarbeiten diese Eingaben und senden ihre Bildschirmausgabe zum Client, wo sie dem Benutzer präsentiert werden.
- Der Kunden erhält im Rahmen dieses Vertrages von acriba ein zeitlich, auf die Vertragsdauer befristetes Nutzungsrecht der über Hetzner Online GmbH zur Verfügung gestellten Serverinfrastruktur, in der acriba die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software ermöglicht.
- Der Datentransfer erfolgt mittels aktueller Verschlüsselungsstandards. Bei jeder Anmeldung zur Software und Verbindung mit dem Server der acriba bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen oder eines externen Hostinganbieter sollte der Kunde das ihm übermittelte Zertifikat der Anmeldeseite anhand des sogenannten Fingerprints prüfen. Nur bei Übereinstimmung des Fingerprints ist eine gesicherte Verbindung gewährleistet.
- Der Zugang des Kunden zum Internet ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seines eigenen Computers.
§ 2 Verfügbarkeit der Server sowie Datensicherung
- Die acriba schafft die Voraussetzungen dafür, dass eine möglichst hohe Datenübertragungsgeschwindigkeit für den Kunden erreicht wird.
- Die Server sind durchgehend 24 Stunden, 7 Tage in der Woche einsatzfähig, mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und Software-Updates sowie Zeiten, in denen die Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von acriba liegen, über das Internet nicht zu erreichen sind.
- Die Software kann zu Wartungszwecken und zu Software-Updates planmäßig außer Betrieb genommen werden. Der Kunde wird in diesem Fall von der acriba rechtzeitig informiert. acriba ist bemüht, diese Wartungsarbeiten und Software-Updates außerhalb der üblichen Hauptnutzungszeiten durchzuführen.
- Die acriba führt werktags eine Datensicherung bzgl. der vom Kunden in der jeweiligen acriba-Software bzw. acriba Datenbank abgelegten Daten durch. Eine darüber hinausgehende Datensicherung wird nicht durchgeführt. Die werktägliche Sicherung wird sieben Tage aufbewahrt. Zusätzlich erstellt acriba Monatssicherungen, die jährlich überschrieben und Jahressicherungen, die GoBD konform zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht endet mit Vertragsende.
§ 3 Support und Wartung
acriba übernimmt die Serverwartung für den Kunden. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Teil C dieser AGB.
§ 4 Pflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hetzner Online GmbH zur Kenntnis zu nehmen und bei der Nutzung einzuhalten. Die AGB der Hetzner Online GmbH sind im Internet unter folgendem Link https://www.hetzner.com/de/legal/termsand-conditions/ abrufbar.
- Bei Nichteinhaltung der Nutzungsbedingungen ist acriba berechtigt, den Zugang des Kunden zur Hetzner Cloud unverzüglich zu sperren.
- Das von acriba im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistung zur Verfügung gestellten Serverhosting unterliegt dem Microsoft Lizenzierungsmodell. Für jeden Mitarbeiter, der dazu autorisiert sein soll, auf die Produkte der Serverinfrastruktur zuzugreifen, ist eine Subscriber Access License (SAL) notwendig. Diese Lizenz erhält der Kunde über acriba, indem er die entsprechende Serverhostinglizenz pro Mitarbeiter in der Nutzungsvereinbarung bestellt.
- Die Anschaffung und Wartung der Arbeitsplätze, mit der auf die Serverinfrastruktur zugegriffen werden kann, obliegt dem Kunden. Systemvoraussetzungen können bei acriba angefordert werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten zu den Servern gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist. Der Kunde wird acriba unverzüglich informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist.
- Die dem Kunden zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Sie sind unverzüglich zu ändern, wenn der Kunde vermutet, dass unberechtigte Dritte von ihnen Kenntnis erlangt haben.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte in Programme, die von acriba geliefert wurden, einzugreifen oder in diese eingreifen zu lassen.
- Zu übermittelnde Daten sind zuvor durch den Kunden mit angemessenen Mitteln (z.B. Virenfiltern) auf schädliche Komponenten hin zu untersuchen. Eine Überprüfung der Daten auf einen eventuellen Virenbefall oder Ähnliches kann durch die acriba nicht erfolgen.
- Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, keine Daten zu übermitteln, deren Inhalte Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte etc.) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Gleichfalls trägt der Kunde dafür Sorge, dass die Daten keinen verleumderischen, verletzenden, beleidigenden, bedrohenden, obszönen, pornografischen, jugendgefährdenden oder in sonstiger Weise gesetzeswidrigen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Inhalt zeigen.
- Sollte der Kunde ihm obliegende Pflichten erheblich verletzen, kann die acriba die Dienstleistungen auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Weitergehende Ansprüche der acriba bleiben hiervon unberührt. Vom Kunden autorisierte Nutzer sind zu verpflichten, diese Bestimmungen ebenfalls einzuhalten.
§ 5 Rechte und Haftung
Die Haftungsregelungen ergeben sich aus § 4 Allgemeine Regelungen dieser AGB. Darüber hinaus gilt Folgendes:
- Die von dem Kunden auf der Serverinfrastruktur gespeicherten Daten sowie die sonstigen Daten des Kunden sind nach Urheberrechtsgesetz, Markengesetz oder über sonstige Schutzrechte geschützt („geschützte Inhalte“). Die acriba erwirbt keinerlei Eigentum an den von dem Kunden eingespielten Anwendungsdaten. Die acriba wird auf Wunsch des Kunden die eingespielten Anwendungsdaten auf einem Datenträger zur Verfügung stellen.
- acriba haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Leitungen zu den vertragsgegenständlichen Servern, bei Stromausfällen und bei Ausfällen der Server, basierend auf Ursachen, die nicht in ihrem Einflussbereich stehen.